Online krankgemeldet - fristlos gekündigt? Was Arbeitnehmer jetzt wissen müssen

Viele Arbeitnehmer nutzen inzwischen Online-Angebote für eine schnelle Krankschreibung. Doch was als bequeme Lösung erscheint, kann arbeitsrechtlich gefährlich werden - bis hin zu einer fristlosen Kündigung.
Das bestätigte das Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 05.09.2025 (14 SLa 145/25) in Bezug zu einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne ärztlichen Kontakt.
Zwar genießt die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Arbeitsrecht grundsätzlich einen hohen Beweiswert. Arbeitgeber dürfen regelmäßig darauf vertrauen, dass eine festgestellte Arbeitsunfähigkeit tatsächlich besteht. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt.
Der Fall: Krankmeldung per Mausklick
Ein IT-Consultant meldete sich im August 2024 krank - nicht nach einem Arztbesuch, sondern über ein Online-Portal. Dort konnte er zwischen zwei Varianten wählen: einer regulären Krankschreibung nach ärztlicher Konsultation und einer deutlich günstigeren Version ohne jedes Arztgespräch.
Er entschied sich für die billigere Option. Ein im Ausland tätiger Arzt stellte ihm per Telemedizin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus - ohne Untersuchung und ohne persönlichen Kontakt.
Die Bescheinigung war optisch wie ein normaler „gelber Schein“ gestaltet. Für den Arbeitgeber war nicht ohne Weiteres erkennbar, dass kein Arztkontakt stattgefunden hatte.
Nachdem der Arbeitgeber den Vorgang intern überprüft hatte, sprach er die fristlose Kündigung aus.
Die Entscheidung des LAG Hamm
Während das Arbeitsgericht Dortmund der Kündigungsschutzklage zunächst stattgab, hob das Landesarbeitsgericht Hamm diese Entscheidung auf. Es hielt die fristlose Kündigung für wirksam.
Nach Auffassung des Gerichts war der Beweiswert der vorgelegten AU erschüttert. Eine Krankschreibung ohne ärztliche Untersuchung oder zumindest ärztliche Kommunikation entspreche nicht den Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Diese verlangt ausdrücklich, dass die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auf einer ärztlichen Untersuchung beruhen muss (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG, § 4 Abs. 1 AU-RL).
Besonders schwer wog, dass der Arbeitnehmer durch die äußere Gestaltung der Bescheinigung und deren Vorlage den Eindruck erweckte, es habe ein regulärer Arztkontakt stattgefunden. Das Gericht wertete dieses Verhalten als bewusste Täuschung des Arbeitgebers.
Vertrauensbruch statt Bagatelle
Das Gericht stellte klar: Die Vorlage einer solchen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist keine bloße Förmlichkeit, sondern betrifft den Kern des arbeitsvertraglichen Vertrauensverhältnisses. Arbeitgeber sind auf die Richtigkeit ärztlicher Bescheinigungen angewiesen und haben keine Möglichkeit, diese eigenständig zu überprüfen.
Erschwerend kam hinzu, dass der Anbieter selbst auf den geringeren Beweiswert der „AU ohne Gespräch“ hingewiesen und empfohlen hatte, diese nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Arbeitgeber zu verwenden. Dem Arbeitnehmer musste daher bewusst sein, dass er keine reguläre ärztliche Krankschreibung erlangt hatte.
Eine vorherige Abmahnung hielt das Gericht nicht für erforderlich. Der Vertrauensbruch sei so schwerwiegend, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten gewesen sei (§ 626 Abs. 1 BGB).
Rechtliche Einordnung und praktische Konsequenzen
Die Entscheidung verdeutlicht: Nicht jede Online-Krankschreibung ist rechtlich unbedenklich. Maßgeblich ist, ob tatsächlich eine ärztliche Befassung stattgefunden hat, die den medizinischen und rechtlichen Anforderungen entspricht.
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Für Arbeitnehmer bedeutet dies ein erhebliches Risiko. Wer vermeintlich „bequeme“ oder kostengünstige Lösungen nutzt, setzt im schlimmsten Fall seinen Arbeitsplatz aufs Spiel. Neben einer fristlosen Kündigung drohen der Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs und erhebliche Nachteile im Kündigungsschutzprozess.
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Auch Arbeitgeber sollten aufmerksam sein. Bestehen konkrete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, kann dies arbeitsrechtlich relevant werden. Voraussetzung ist jedoch, dass entsprechende Indizien sorgfältig geprüft und rechtssicher verwertet werden.
Fazit: Vorsicht bei digitalen AU-Angeboten
Die Entscheidung des LAG Hamm ist ein deutliches Signal: Arbeitsunfähigkeit ist kein bloßer Formalakt. Wer hier Abkürzungen nimmt, riskiert mehr als nur Diskussionen über Lohnfortzahlung.
Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sollten in Zweifelsfällen frühzeitig arbeitsrechtlichen Rat einholen. Gerade bei Kündigungen wegen angeblicher Pflichtverletzungen entscheidet oft die richtige rechtliche Einordnung über den Ausgang des Verfahrens.




