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Als erfahrene Kanzlei für Arbeitsrecht bieten wir Unternehmen umfassende Unterstützung in allen arbeitsrechtlichen Belangen. Unsere spezialisierte Beratung richtet sich gezielt an Arbeitgeber, Personalabteilungen und Geschäftsführer, die sichere und effiziente Lösungen für ihre arbeitsrechtlichen Herausforderungen suchen. Mit unserer Expertise helfen wir Ihnen, rechtliche Risiken zu minimieren und eine nachhaltige Grundlage für die Zusammenarbeit mit Ihren Mitarbeitern zu schaffen.
Unser Service für Unternehmen deckt alle relevanten Aspekte des Arbeitsrechts ab, die im Geschäftsalltag auftreten können. Zu unseren wichtigsten Dienstleistungen zählen:
Mit unserer arbeitsrechtlichen Unterstützung gewinnen Sie die Sicherheit, Ihre Personalarbeit rechtssicher und effizient zu gestalten. Egal, ob es um den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen, Umstrukturierungen oder den Umgang mit Betriebsräten geht – wir sind Ihr zuverlässiger Partner. Gemeinsam schützen wir Ihr Unternehmen vor rechtlichen Risiken und schaffen eine solide Basis für ein faires und produktives Arbeitsumfeld.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Bei einer verhaltensbedingten Kündigung ist in der Regel eine vorherige Abmahnung erforderlich. Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG). Formfehler machen die Kündigung angreifbar.
Das KSchG gilt in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern (§ 23 KSchG) und bei Arbeitnehmern mit mindestens 6 Monaten Betriebszugehörigkeit. In diesem Fall bedarf jede Kündigung eines sozialen Rechtfertigungsgrundes (betriebs-, personen- oder verhaltensbedingt).
Die Abmahnung ist eine formelle Rüge eines konkreten Fehlverhaltens mit der Androhung, bei Wiederholung das Arbeitsverhältnis zu beenden. Sie ist in der Regel Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Eine Abmahnung muss das konkrete Fehlverhalten genau benennen.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen richten sich nach der Betriebszugehörigkeit (§ 622 BGB), beginnend bei 4 Wochen bis zu 7 Monaten ab 20 Jahren. Tarifvertragliche Regelungen können abweichen. Bei Massenentlassungen gelten zusätzliche Anzeigepflichten gegenüber der Agentur für Arbeit.
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