Urlaub, Krankheit und Zweifel – Der Beweiswert ausländischer AUBs auf dem Prüfstand

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 15.01.2025 (Az. 5 AZR 284/25) klargestellt: Auch eine im Nicht-EU-Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) kann grundsätzlich denselben Beweiswert haben wie eine inländische – aber nur, wenn sie plausibel und widerspruchsfrei ist.

Der Fall: Krankschreibung trotz Rückreise

Ein Arbeitnehmer meldete sich während seines Urlaubs in Tunesien krank. Ein tunesischer Arzt bescheinigte ihm 24 Tage „strenge häusliche Ruhe“ mit Reiseverbot – dennoch trat der Arbeitnehmer noch während dieses Zeitraums die Rückreise mit Fähre und Auto an. Bereits in früheren Jahren hatte er mehrfach direkt nach Urlaubsreisen AUBs vorgelegt. Der Arbeitgeber verweigerte daher die Entgeltfortzahlung.

Während das LAG München noch zugunsten des Arbeitnehmers entschied, hob das BAG das Urteil auf. Es betonte, dass bei ausländischen AUBs eine Gesamtwürdigung aller Umstände nötig sei – insbesondere dann, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers im Widerspruch zu den ärztlichen Vorgaben steht.

Kernaussage: Nicht der Einzelfaktor zählt – sondern das Gesamtbild

Ein Reiseverbot, das nicht eingehalten wird, eine lange Rückreise trotz angeblich schwerer Beschwerden, sowie auffällige Wiederholungen in der Krankmeldung nach Urlaubsreisen – all das kann in der Summe den Beweiswert einer AUB erschüttern.

Die Folge: Der Arbeitnehmer trägt dann die volle Beweislast für das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit – ein schwer zu führender Nachweis, wenn die ärztliche Bescheinigung nicht mehr überzeugt.

Praxisrelevanz

Das BAG bleibt seiner Linie treu: AUBs sind keine „Freifahrtscheine“. Auch bei ausländischen Bescheinigungen gilt: Wenn objektive Zweifel bestehen, müssen diese ernst genommen werden. Für Arbeitgeber bedeutet das: Auffällige AUBs – vor allem im Urlaubskontext – sollten sorgfältig geprüft werden.

Fazit: Entscheidend ist stets die Gesamtschau. Bei Widersprüchen oder ungewöhnlichen Umständen kann der Beweiswert einer AUB erschüttert werden – auch bei Attesten aus dem Ausland.

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