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Eine Trennung beendet die Partnerschaft, aber nicht die gemeinsame Verantwortung als Eltern. Wir helfen Ihnen, Sorge, Umgang und Unterhalt rechtlich klar und im Sinne Ihres Kindes zu regeln.
Maßstab im Kindschaftsrecht ist das Wohl des Kindes. Es gibt deshalb nicht die eine richtige Lösung für alle Familien.
Eine einvernehmliche Lösung ist oft der beste Weg, weil sie auf den Alltag der Familie abgestimmt werden kann und Kinder weniger belastet als ein langer Konflikt. Ist das nicht möglich, müssen die Rechte des Kindes und Ihre eigenen Rechte klar und konsequent vertreten werden.
Wer entscheidet für das Kind?
Eine Trennung ändert an der gemeinsamen elterlichen Sorge zunächst nichts. Wichtige Entscheidungen, etwa zu Schule oder Operationen, treffen die Eltern grundsätzlich weiterhin gemeinsam.
Wo lebt das Kind künftig?
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil der Sorge. Können sich die Eltern nicht einigen, etwa bei einem geplanten Umzug, kann das Familiengericht angerufen werden.
Wie bleibt der Kontakt zu beiden Eltern erhalten?
Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Regelungen können Wochenenden, Ferien, Feiertage und die Übergaben umfassen.
Wer zahlt wie viel?
Die Düsseldorfer Tabelle dient als Orientierung. Maßgeblich sind unter anderem das Einkommen, das Alter des Kindes und das gelebte Betreuungsmodell.
Das Modell wirkt sich nicht nur auf den Alltag des Kindes aus, sondern kann auch für den Unterhalt eine Rolle spielen. Häufig werden diese Modelle unterschieden:
Das Kind lebt überwiegend bei einem Elternteil und hat regelmäßigen Umgang mit dem anderen.
Das Kind lebt überwiegend bei einem Elternteil, verbringt aber auch beim anderen deutlich mehr Zeit als im klassischen Modell.
Das Kind wird von beiden Eltern in etwa gleichem Umfang betreut. Das setzt in der Praxis ein hohes Maß an Abstimmung voraus.
Besteht eine akute Gefährdung, wenden Sie sich bitte sofort an die Polizei oder das Jugendamt.
Situation prüfen lassenSie berichten uns, wie Ihre Familie heute lebt, worüber Einigkeit besteht und wo es Konflikte gibt.
Wir erläutern Ihre Rechte und Pflichten und was aus Sicht des Kindeswohls für die verschiedenen Lösungen spricht.
Wo es möglich ist, unterstützen wir Sie bei einer tragfähigen außergerichtlichen Regelung.
Wenn nötig, vertreten wir Sie gegenüber dem anderen Elternteil und im gerichtlichen Verfahren.

Seit 15 Jahren anwaltlich tätig.
Wenn es um Kinder geht, stehen Eltern oft unter großem Druck. Mir ist wichtig, dass Sie Ihre Rechte und die nächsten Schritte kennen und Entscheidungen mit Blick auf Ihr Kind treffen können.
Persönlich in München und digital bundesweit.
Mehr über die Kanzlei →Grundsätzlich ja. Die gemeinsame elterliche Sorge besteht auch nach Trennung und Scheidung fort, solange das Familiengericht auf Antrag keine andere Entscheidung trifft.
Nein. Sind die Eltern bei der Geburt nicht verheiratet, hat zunächst die Mutter die alleinige Sorge. Die gemeinsame Sorge kann insbesondere durch Sorgeerklärungen, Heirat oder gerichtliche Entscheidung entstehen.
Bei gemeinsamer Sorge entscheidet der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, Angelegenheiten des täglichen Lebens grundsätzlich allein. Bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung ist Einvernehmen erforderlich.
Das hängt von der Sorgerechtslage und den Auswirkungen des Umzugs ab. Bei gemeinsamer Sorge sollte ein Umzug, der den Kontakt zum anderen Elternteil wesentlich beeinträchtigt, nicht ohne Einigung oder rechtliche Klärung erfolgen.
Nein. Umgang und Unterhalt sind rechtlich voneinander unabhängig. Das eine darf grundsätzlich nicht vom anderen abhängig gemacht werden.
Eine feste Altersgrenze, ab der ein Kind allein über Aufenthalt oder Umgang entscheidet, gibt es nicht. Sein Wille gewinnt aber mit zunehmendem Alter an Bedeutung und wird im Verfahren berücksichtigt.
Das Familiengericht soll Kindschaftssachen vorrangig und beschleunigt behandeln und auf eine Einigung hinwirken. Regelmäßig werden die Eltern und das Kind angehört und das Jugendamt beteiligt. Je nach Fall kann auch ein Verfahrensbeistand für das Kind bestellt werden.
Auch im Wechselmodell kann ein Unterhaltsanspruch bestehen. Die Berechnung unterscheidet sich vom Residenzmodell und richtet sich insbesondere nach den Einkommen beider Eltern. Sie sollte im Einzelfall geprüft werden.
Für die Zukunft nicht wirksam. Eltern können aber Vereinbarungen über die Art und Weise der Zahlung treffen, wenn der Bedarf des Kindes gesichert bleibt.
Persönliche Beratung durch Rechtsanwältin Julia Ehmer und Team.
München | bundesweite Beratung | Videoberatung möglich
Die Anfrage stellt noch keine Mandatsannahme dar. Eine Vertretung kommt erst nach Prüfung einer möglichen Interessenkollision und ausdrücklicher Mandatsbestätigung zustande.
Hier können Sie uns eine Nachricht senden oder uns direkt anrufen. Wir sind für Kritik, Anregungen und Fragen offen und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.