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Kanzlei Ehmer | Familienrecht
Sie sind sich über die Scheidung einig? Wir begleiten Sie persönlich vom Scheidungsantrag bis zum Scheidungsbeschluss.
Beantworten Sie drei kurze Fragen für eine erste Einordnung Ihres Anliegens.
München | bundesweite Beratung | Videoberatung möglich
Die Anfrage stellt noch keine Mandatsannahme dar. Eine Vertretung kommt erst nach Prüfung einer möglichen Interessenkollision und ausdrücklicher Mandatsbestätigung zustande.
Nicht jede Ehe endet im Streit. Viele Ehepartner möchten die Scheidung möglichst unkompliziert durchführen, unnötige Kosten vermeiden und einen rechtlich klaren Schlussstrich ziehen.
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und besteht Einigkeit über die Scheidung, kann das gerichtliche Verfahren häufig deutlich einfacher gestaltet werden als bei einer streitigen Scheidung.
Wichtig ist jedoch: Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung sollten Ihre Rechte und die wirtschaftlichen Auswirkungen sorgfältig geprüft werden.
Von einer einvernehmlichen Scheidung spricht man, wenn beide Ehepartner die Scheidung wünschen oder ihr zustimmen und keine streitigen Folgesachen die Durchführung erschweren.
Leben die Ehepartner seit mindestens einem Jahr getrennt und beantragen beide die Scheidung oder stimmt der andere Ehepartner zu, wird das Scheitern der Ehe gemäß § 1566 Abs. 1 BGB unwiderlegbar vermutet.
Gut zu wissen: Eine vollständige Einigung über sämtliche finanziellen Fragen ist nicht in jedem Fall Voraussetzung für die Scheidung. Entscheidend ist, ob und welche Folgesachen gerichtlich anhängig gemacht werden.
Ja. Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann unter bestimmten Voraussetzungen ein einziger beauftragter Rechtsanwalt ausreichen.
Für die Stellung des Scheidungsantrags besteht grundsätzlich Anwaltszwang. Der andere Ehepartner benötigt nicht zwingend einen eigenen Rechtsanwalt, wenn er dem Antrag lediglich zustimmt und keine eigenen Anträge stellt, für die eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist. Das kann die Gesamtkosten erheblich reduzieren.
Nein. Ein Rechtsanwalt darf bei widerstreitenden Interessen nicht beide Ehepartner vertreten. Das Mandatsverhältnis besteht ausschließlich zu dem Ehepartner, der den Rechtsanwalt beauftragt hat. Der andere Ehepartner kann ohne eigene anwaltliche Vertretung zustimmen, wird dadurch jedoch nicht Mandant des Rechtsanwalts.
Unsere Empfehlung: Bestehen Unsicherheiten über Unterhalt, Vermögen, Immobilien oder andere wirtschaftlich bedeutsame Fragen, sollte der nicht anwaltlich vertretene Ehepartner eine unabhängige rechtliche Beratung in Betracht ziehen.
Grundsätzlich entstehen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten. Die gesetzlichen Gebühren richten sich insbesondere nach dem Verfahrenswert. Eine pauschale Aussage zu den Kosten ist deshalb nicht seriös.
Die Kanzlei EHMER informiert Sie vor einer Beauftragung über die voraussichtlichen Gebühren und erläutert, welche Kostenfaktoren für Ihre persönliche Situation relevant sind.
Stimmt ein Ehepartner dem Scheidungsantrag ohne eigene anwaltliche Vertretung zu, fallen regelmäßig nur die Gebühren eines beauftragten Rechtsanwalts an. Zusätzliche Kosten können vermieden werden, wenn keine streitigen Folgesachen gerichtlich entschieden werden müssen.
Die Ehepartner können im Innenverhältnis vereinbaren, die Kosten gemeinsam zu tragen. Gegenüber dem Rechtsanwalt bleibt grundsätzlich der beauftragende Ehepartner zur Zahlung verpflichtet, soweit keine abweichende wirksame Vereinbarung besteht.
Sie schildern uns Ihre persönliche Situation und teilen mit, seit wann Sie getrennt leben und ob beide Ehepartner die Scheidung wünschen. Wir prüfen die Ausgangslage und besprechen die nächsten rechtlichen Schritte.
Wir klären, ob die gesetzlichen Scheidungsvoraussetzungen erfüllt sind und ob noch Fragen zu Unterhalt, Kindern, Vermögen oder Versorgungsausgleich bestehen.
Sind die Voraussetzungen gegeben, bereiten wir den Scheidungsantrag vor und reichen ihn beim zuständigen Familiengericht ein.
Das Familiengericht stellt den Scheidungsantrag zu und veranlasst gegebenenfalls den Versorgungsausgleich. Hierzu werden regelmäßig Informationen über die während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte eingeholt.
Das Familiengericht bestimmt einen Termin. Dort werden die gesetzlichen Voraussetzungen geprüft und die Ehepartner grundsätzlich persönlich angehört.
Liegen die Voraussetzungen vor, spricht das Familiengericht die Scheidung durch Beschluss aus. Mit Eintritt der Rechtskraft ist die Ehe rechtskräftig geschieden.
Unser Ziel: Ein rechtlich geordnetes Verfahren mit klarer Kommunikation und möglichst geringem vermeidbarem Aufwand.
Scheidungsverfahren jetzt vorbereitenEine verbindliche Dauer lässt sich nicht pauschal vorhersagen. Sie hängt insbesondere von der Bearbeitungszeit des zuständigen Familiengerichts, dem Versorgungsausgleich und der Mitwirkung der Beteiligten ab.
Ein vollständiger oder teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen möglich sein. Er bedarf jedoch einer gesonderten rechtlichen Prüfung.
Viele Schritte lassen sich heute digital vorbereiten und begleiten. Sie können uns kontaktieren, Unterlagen elektronisch übermitteln und Beratungstermine per Video wahrnehmen. Der Scheidungsantrag wird durch den beauftragten Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht.
Grundsätzlich werden die Ehepartner im Scheidungstermin persönlich angehört. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann eine Teilnahme per Bild- und Tonübertragung in Betracht kommen. Ob dies ermöglicht wird, entscheidet das zuständige Gericht.
Eine vollständig digitale Scheidung ohne gerichtliche Beteiligung ist nach deutschem Recht nicht vorgesehen.
Auch Ehepartner mit gemeinsamen Kindern können sich einvernehmlich scheiden lassen. Eine Scheidung führt nicht automatisch zu einer Änderung des gemeinsamen Sorgerechts.
Nicht jede dieser Fragen muss Bestandteil des gerichtlichen Scheidungsverfahrens werden. Eine frühzeitige Verständigung kann helfen, Konflikte zu vermeiden. Mehr dazu erfahren Sie auf unserer Seite zum Kindschaftsrecht.
Bestehen Ansprüche auf Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt oder Kindesunterhalt?
Muss während der Ehe aufgebautes Vermögen ausgeglichen werden?
Was geschieht mit dem gemeinsam bewohnten Haus oder der Eigentumswohnung?
Wie werden die während der Ehe erworbenen Renten- und Versorgungsanrechte berücksichtigt?
Wie werden gemeinsame Gegenstände verteilt und wer nutzt die bisherige Wohnung?
Viele Fragen lassen sich durch eine rechtlich geprüfte Vereinbarung regeln. Je nach Inhalt kann eine notarielle Beurkundung oder eine gerichtliche Protokollierung erforderlich sein.
Eine einvernehmliche Scheidung bedeutet nicht, dass Sie auf berechtigte Ansprüche verzichten müssen. Vielmehr geht es darum, sinnvolle Lösungen ohne vermeidbare Streitigkeiten zu finden. Mehr dazu auf unserer Seite zur Scheidungsfolgenvereinbarung.
Scheidungsfolgen rechtlich klären lassenNicht jede Trennung eignet sich für eine einvernehmliche Scheidung ohne zusätzliche anwaltliche Beratung. Besondere Vorsicht ist beispielsweise geboten, wenn
Eine einvernehmliche Lösung kann dennoch möglich sein. Entscheidend ist, dass sie auf einer ausreichenden rechtlichen und tatsächlichen Grundlage beruht.
Weiterführend: Scheidung mit Immobilie oder Vermögen: rechtliche und wirtschaftliche Folgen frühzeitig klären.
Eine einvernehmliche Scheidung sollte nicht nur möglichst unkompliziert, sondern auch rechtssicher durchgeführt werden.
Dabei legen wir Wert auf eine verständliche rechtliche Einschätzung, transparente Kommunikation und einen strukturierten Verfahrensablauf.

Seit 15 Jahren anwaltlich tätig.
Als Rechtsanwältin begleite ich Mandantinnen und Mandanten bei Trennung und Scheidung. Wenn beide Ehepartner bereit sind, ihre Ehe einvernehmlich zu beenden, kann ein klar strukturierter und sorgfältig vorbereiteter Scheidungsprozess helfen, unnötige Konflikte und Kosten zu vermeiden.
Mir ist wichtig, dass Sie nicht nur die erforderlichen rechtlichen Schritte kennen, sondern auch die Folgen für Ihre persönliche und wirtschaftliche Situation verstehen.
So einvernehmlich wie möglich. So rechtssicher wie nötig.
Ich begleite Sie persönlich in München und bundesweit.
Mehr über die Kanzlei →Ja. Wenn ein Ehepartner den Scheidungsantrag durch einen Rechtsanwalt stellen lässt und der andere lediglich zustimmt, kann ein beauftragter Rechtsanwalt ausreichen. Der Anwalt vertritt jedoch ausschließlich seinen Mandanten und nicht beide Ehepartner.
Eine einvernehmliche Scheidung mit nur einem beauftragten Rechtsanwalt und ohne streitige Folgesachen kann die Kosten reduzieren. Die tatsächlichen Gebühren hängen vom Verfahrenswert und den Umständen des Einzelfalls ab.
Die Kosten richten sich insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, dem Versorgungsausgleich und gegebenenfalls weiteren Folgesachen. Eine individuelle Kostenberechnung ist daher sinnvoll.
Die Verfahrensdauer hängt insbesondere vom Familiengericht und dem Versorgungsausgleich ab. Eine einvernehmliche Scheidung kann weniger Verfahrensaufwand verursachen als eine streitige Scheidung. Eine feste Dauer kann jedoch nicht garantiert werden.
Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Ja. Getrenntleben kann unter bestimmten Voraussetzungen auch innerhalb derselben Wohnung vorliegen. Entscheidend ist insbesondere, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens ein Ehepartner diese erkennbar nicht wiederherstellen möchte.
Eine ausdrückliche Zustimmung erleichtert die einvernehmliche Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres. Fehlt die Zustimmung, kann eine Scheidung unter anderen gesetzlichen Voraussetzungen dennoch möglich sein.
Nein. Das Gesetz sieht Ausnahmen vor, beispielsweise bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren, wenn kein Ehepartner die Durchführung beantragt. Auch Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich können unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein.
Ja. Eine interne Vereinbarung zur Kostenteilung ist grundsätzlich möglich. Der beauftragte Rechtsanwalt vertritt dadurch aber nicht beide Ehepartner.
Nein. Eine Ehe wird in Deutschland grundsätzlich durch richterliche Entscheidung geschieden. Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung ist ein gerichtliches Verfahren erforderlich.
Ja. Gemeinsame Kinder stehen einer einvernehmlichen Scheidung nicht entgegen. Fragen zu Betreuung, Umgang und Unterhalt sollten jedoch möglichst frühzeitig geklärt werden.
Sie können Ihre anwaltliche Beratung und die Vorbereitung des Verfahrens weitgehend digital durchführen. Der Scheidungsantrag selbst wird durch den Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich insbesondere nach § 122 FamFG. Maßgeblich können unter anderem der gewöhnliche Aufenthalt gemeinsamer minderjähriger Kinder und die Wohnorte der Ehepartner sein.
Nicht zwingend. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann jedoch sinnvoll sein, wenn Unterhalt, Vermögen, Immobilien oder andere wirtschaftliche Fragen verbindlich geregelt werden sollen.
Die Kanzlei EHMER berät Sie persönlich in München und bietet darüber hinaus eine bundesweite Mandatsbetreuung an. Durch digitale Kommunikation und Videoberatung können viele Schritte unabhängig von Ihrem Wohnort vorbereitet werden.
Ob Sie in München, Bayern oder einem anderen Bundesland leben: Wir prüfen Ihre Ausgangssituation und erläutern Ihnen die nächsten Schritte.
Wir unterstützen Sie dabei, die gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen, die Kosten einzuordnen und das Scheidungsverfahren strukturiert vorzubereiten.
München | Bundesweite Beratung | Videoberatung möglich
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