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Eine Kündigung kann beruflich, finanziell und persönlich vieles ins Wanken bringen. Jetzt zählt ein klarer nächster Schritt: Lassen Sie die Kündigung und Ihre Handlungsoptionen frühzeitig arbeitsrechtlich prüfen.
Je näher das Ende der Dreiwochenfrist rückt, desto schneller sollten Sie Kontakt aufnehmen.
Wer sich gegen eine schriftliche Kündigung wehren will, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung regelmäßig als von Anfang an wirksam. Ausnahmen sind eng begrenzt.
Warten Sie deshalb nicht auf ein Arbeitszeugnis, ein Gespräch mit dem Betriebsrat oder eine Reaktion des Arbeitgebers. Diese Schritte stoppen die Klagefrist grundsätzlich nicht.
Die Kündigungsschutzklage richtet sich rechtlich auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde. Welche praktische Lösung sinnvoll ist, hängt von Ihrem Ziel und den Umständen des Einzelfalls ab.
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und Weiterbeschäftigung klären.
Mögliche Abfindung, Beendigungszeitpunkt und Freistellung verhandeln. Eine Abfindung ist nicht automatisch garantiert.
Vergütung, Bonus, Urlaub, Überstunden oder variable Vergütungsbestandteile prüfen.
Qualifiziertes Arbeitszeugnis, Rückgabe von Arbeitsmitteln und Kommunikation des Ausscheidens regeln.
Beantworten Sie die Fragen zu Ihrer Kündigung, laden Sie Ihre Unterlagen hoch und hinterlassen Sie Ihre Kontaktdaten.
Die Kanzlei prüft zunächst die zeitliche Dringlichkeit und ob eine Vertretung rechtlich möglich ist.
Kündigungsgrund, Beschäftigungsdauer, Betriebsgröße, Sonderkündigungsschutz und Ihr gewünschtes Ergebnis werden persönlich eingeordnet.
Sie erhalten eine klare Empfehlung zu Klage, Verhandlung und den nächsten praktischen Schritten.
Bei Mandatsübernahme übernimmt die Kanzlei die Kommunikation und vertritt Sie im arbeitsgerichtlichen Verfahren.
Sie haben noch nicht alle Unterlagen? Nehmen Sie trotzdem rechtzeitig Kontakt auf. Entscheidend ist zunächst, dass die Klagefrist nicht aus dem Blick gerät.
Rückruf und Fristprüfung anfragen
Rechtsanwältin Julia Ehmer berät und vertritt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Arbeitsrecht. Sie verbindet langjährige anwaltliche Erfahrung mit einer klaren, verständlichen Kommunikation und einer Strategie, die sich an Ihren persönlichen Zielen orientiert.
Kanzleisitz München | Beratung und Vertretung bundesweit
Grundsätzlich muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden (§ 4 KSchG). Der Tag des Zugangs ist deshalb besonders wichtig. Eine nachträgliche Zulassung ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
Wird die Rechtsunwirksamkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht, gilt die Kündigung regelmäßig als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG). Lassen Sie die Frist bei Unsicherheit sofort prüfen.
Nein. Die Klage ist zunächst auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtet. Eine Abfindung kann im Rahmen eines Vergleichs verhandelt werden oder sich aus besonderen gesetzlichen oder vertraglichen Grundlagen ergeben. Ob und in welcher Höhe eine Einigung realistisch ist, hängt vom Einzelfall ab.
Ja. Auch eine Probezeitkündigung kann aus formellen oder besonderen rechtlichen Gründen unwirksam sein. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz setzt allerdings grundsätzlich eine Beschäftigungsdauer von mehr als sechs Monaten voraus.
Ja. Die Klagefrist gilt grundsätzlich auch dann, wenn der allgemeine Kündigungsschutz wegen der Betriebsgröße möglicherweise nicht anwendbar ist. Auch im Kleinbetrieb können andere Unwirksamkeitsgründe bestehen.
In vielen Fällen muss der Kündigungsgrund im Schreiben selbst nicht genannt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber die rechtlichen Voraussetzungen der Kündigung im Streitfall darlegen und beweisen kann.
Grundsätzlich sollten Sie Ihre Arbeitsleistung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses anbieten, sofern Sie nicht wirksam freigestellt, arbeitsunfähig oder anders angewiesen sind. Lassen Sie unklare Formulierungen zur Freistellung prüfen.
Bei einer kurzfristig bekannt gewordenen Beendigung sollte die Arbeitsuchendmeldung grundsätzlich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis erfolgen, andernfalls spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Arbeitsuchendmeldung ersetzt nicht die spätere Arbeitslosmeldung.
Die Kosten hängen insbesondere vom Bruttomonatsverdienst, dem Verfahrensverlauf und einer möglichen Einigung ab. In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten grundsätzlich selbst, unabhängig vom Ausgang (§ 12a ArbGG). Eine Rechtsschutzversicherung oder Prozesskostenhilfe kann je nach Voraussetzungen eintreten. Vor der Beauftragung erhalten Sie transparente Informationen zu den voraussichtlichen Kosten.
In der ersten Instanz besteht kein Anwaltszwang. Wegen der kurzen Frist, der Darlegungs- und Beweisfragen sowie möglicher Vergleichsfolgen kann anwaltliche Unterstützung dennoch sinnvoll sein.
Das Arbeitsgericht bestimmt häufig zunächst einen Gütetermin, um eine einvernehmliche Lösung zu prüfen. Der konkrete Zeitpunkt und die weitere Verfahrensdauer hängen vom zuständigen Gericht und vom Verlauf des Verfahrens ab.
Ja. Die Beratung kann digital erfolgen, eine Vertretung vor den Arbeitsgerichten ist bundesweit möglich. Ob ein persönlicher Termin erforderlich oder sinnvoll ist, wird im Einzelfall abgestimmt.
Geprüft werden können insbesondere ordentliche und außerordentliche Kündigungen, betriebsbedingte, verhaltensbedingte und personenbedingte Kündigungen sowie Änderungskündigungen und Kündigungen während der Probezeit.
Autorin: Rechtsanwältin Julia Ehmer · Stand: September 2026
Teilen Sie uns die wichtigsten Angaben mit. Wir prüfen die zeitliche Dringlichkeit und melden uns zur Abstimmung des weiteren Vorgehens.
Die Anfrage löst noch keine Mandatsannahme aus. Reichen Sie wegen laufender Fristen keine Anfrage erst am letzten Tag ein und verlassen Sie sich bis zur ausdrücklichen Bestätigung nicht auf eine Fristwahrung durch die Kanzlei. Bei sehr kurzfristig ablaufender Klagefrist nehmen Sie bitte zusätzlich telefonisch Kontakt auf.
Hier können Sie uns eine Nachricht senden oder uns direkt anrufen. Wir sind für Kritik, Anregungen und Fragen offen und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.